BDFA-S T A T U T E N
Die Statuten des Vereins Bunte Demokratie für alle - BDFA
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen: Bunte Demokratie für alle (BDFA)
Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich
Die Errichtung von Zweigvereinen in allen Bundesländern ist beabsichtigt.
§ 2. Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
die Selbstvertretung von MigrantInnen in der AK und in anderen politischen
Gremien.
§ 3. Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die in Abs. (2) angeführten Tätigkeiten
verwirklicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende;
Herausgabe eines Mitteilungsblattes;
Einrichtung einer Bibliothek
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Subventionen
Erträgnisse aus Veranstaltungen und Mittel die sich aus den Aktivitäten
des Vereins (BDFA) ergeben
Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, und sonstige Zuwendungen
öffentliche oder private Zuschüsse
allen sonstigen Mitteln entsprechend der gültigen Gesetzgebungen
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche
und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an
der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche,
die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten
Mitgliedsbetrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu
wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen (Einzelmitglieder)
sowie juristische Personen (Organisationen) werden. Über die Aufnahme
von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das
Plenum endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes
durch die Generalversammlung. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die
(vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch die ProponentInnen. Diese
Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust
der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Ausschl8ß
und durch Streichung. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muß
dem Plenum mitgeteilt werden. Die Streichung eines Mitgliedes kann das Plenum
vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate
mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung
zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon
unberührt. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann
vom Vorstand nach einem schiedsgerichtlichen Verfahren, wegen grober Verletzung
der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens, beschlossen
werden. (Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung
zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.) Die
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen
von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht kann nach Zusammenarbeit mit
dem Plenum oder in einer Arbeitsgruppe erworben werden - das passive Wahlrecht
in den Vorstand nach einer zweimaligen Teilnahme am Plenum. Die Mitglieder
sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines
Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse
der Vereinsorgane zu beachten. Die fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen
Höhe verpflichtet.
§ 8. Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§9 und 10),
der Vorstand (§§ 11 bis 13), das Plenum (§ 14) die RechnungsprüferInnen
(§ 15), die Geschäftsführung (§ 16) und das Schiedsgericht
(§ 17).
§ 9. Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr innerhalb von 3 Monaten
nach Beginn des Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Generalversammlung
hat auf Beschluß des Vorstandes oder des Plenums oder der ordentlichen
Generalversammlung auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens
einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen
binnen 3 Wochen stattzufinden. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den
außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens
3 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung
hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch
den Vorstand oder das Plenum. Anträge zur Generalversammlung können
unmittelbar in der Generalversammlung bis zum Abschluß des jeweiligen
Tagesordnungspunktes schriftlich eingebracht werden. Bei der Generalversammlung
sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen
und die Ehrenmitglieder, die zumindest bei einem Plenum anwesend waren.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit
der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 6) beschlußfähig.
Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig,
so findet die Generalversammlung 30 Minuten später statt, die ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlußfähig ist.
Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen
in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden
soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung
führt die Obfrau/der Obmann, bei deren/dessen Verhinderung ihre/seine
StellvertreterIn. Wenn auch dieseR verhindert ist, wird der Vorsitz der
Generalversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei der Wahl in
den Vorstand gilt das Prinzip der einköpfigen Vertretung der an der
BDFA beteiligten Vereine, d.h. dass aus dem selben Verein nicht zwei oder
mehr Personen in den Vorstand gewählt werden können. Wenn eine
Person in 2 oder mehr Vereinen aktiv ist, bei der Vorstandswahl eine ausreichende
Anzahl an Stimmen erhält und auch andere Personen aus diesen Vereinen
von der Stimmenanzahl her in den Vorstand kommen würden, gilt das Prinzip
der einköpfigen Vertretung als gewahrt, wenn diese Person erstens deklariert,
welchen Verein sie im Vorstand der BDFA vertreten möchte, zweitens
offenlegt, in welchen anderen Vereinen sie noch aktiv ist und drittens nicht
bereits 2 Personen aus einer dieser Organisationen vor ihr in den Vorstand
der BDFA kommen. Solchermaßen können maximal 2 Personen aus demselben
Verein in den Vorstand der BDFA gewählt werden, auch wenn sie ihren
Vertretungsanspruch für jeweils unterschiedliche Vereine deklarieren.
§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
Beschlußfassung über den Voranschlag;
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes bzw. Bestellung der RechnungsprüferInnen;
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche
und außerordentliche Mitglieder;
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereines;
Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§ 11. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und maximal 10 Mitgliedern wobei folgende
Funktionen festzulegen sind: Obmann bzw. Obfrau und sein/e bzw. ihr/e StellvertreterIn,
KassierIn und StellvertreterIn, SchriftführerIn sowie nach Maßgabe
der Anzahl der in den Vorstand Gewählten ein/e SchriftführerstellvertreterIn
und maximal 4 BeirätInnen. Die bei den AK-Wahlen gewählten KammerrätInnen
und ihre StellvertreterInnen sind automatisch Vorstandsmitglieder. Die übrigen
Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Der
Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht,
an seine/ihre Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren,
wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre.
Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand trifft mindestens
einmal im Monat zu einem fixen Termin zusammen. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte
von ihnen anwesend ist. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das nächste
Plenum. Bei Bedarf kann der Vorstand auch öfter als im 2-Monats-Rythmus
Sitzungen des Plenums (§ 14 (1)) einberufen. Den Vorsitz führt
die Obfrau/der Obmann, bei Verhinderung die/der StellvertreterIn; ist auch
dieseR verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode
(Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung
(Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). Die Generalversammlung kann jederzeit
den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Vorstandsmitglieder
können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes
des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2 ) einer Nachfolgerin bzw. eines
Nachfolgers wirksam.
§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu,
die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses;
Vorbereitung der Generalversammlung;
Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung
des Vereins in den Generalversammlungen;
Verwaltung des Vereinsvermögens;
Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern;
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
Entscheidungen über Ausgaben, die das Budget des Vereins übersteigen,
sind nur vom Vorstand zu treffen.
§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Die Obfrau/der Obmann ist das höchste Leitungsorgan. Sie/Er ist zugleich
Sprecherin/Sprecher. Ihr/Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere
nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Sie/Er
führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Die/Der
SchriftführerIn hat die Obfrau/den Obmann bei der Führung der
Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr/Ihm obliegt die Führung
der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes und des Plenums.
Die/Der KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung
des Vereines verantwortlich. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen
des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind von der
Obfrau bzw. dem Obmann und von der/dem Schriftführerin, sofern sie
jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann bzw. der Obfrau und der/dem
KassierIn gemeinsam zu unterfertigen. Im Falle der Verhinderung treten an
die Stelle der Obfrau/des Obmannes, der/des SchriftführerIn und der
Kassierin/des Kassiers ihre StellvertreterInnen.
§ 14. Das Plenum
Alle 2 Monate tagt der Vorstand an einem Fixtermin in der erweiterten Form
eines großen Plenums. Im Plenum sollen Konsensentscheidungen angestrebt
werden. Jede Organisation und jede vom Plenum eingerichtete Arbeitsgruppe
soll zwei stimmberechtigte VertreterInnen im Plenum (unabhängig von
der Zahl der dort tatsächlich anwesenden Mitglieder einer bestimmten
Organisation) haben.. Bei unaufhebbarem Dissens tritt folgende Stimmrechtsregelung
in Kraft: Wenn eine Organisation oder Arbeitsgruppe für den Fall des
Dissens keine stimmberechtigten Delegierten für das Plenum bestimmt
haben, so verliert sie das Stimmrecht. Neuaufgenommene Mitgliedsorganisationen
sind nicht unmittelbar sondern erst mit der Entsendung von 2 Delegierten
zum nächsten Plenum stimmberechtigt. Das zweimonatliche Plenum hat
die Funktion, inhaltliche Arbeitsgruppen zu den verschiedenen Agenden in
der AK und darüber hinaus (insbesondere im Bereich der politischen
Partizipation) einzurichten und eine strukturelle Öffnung für
die Gewinnung von neuen MitarbeiterInnen zu sein. Die Arbeitsgruppen bereiten
das Plenum inhaltlich vor. Das Plenum ist der Ort, an dem eine breitere
Diskussion über die Politik des Vorstandes stattfinden kann. Das Plenum
kann allerdings den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder nicht des Amtes
entheben. Dies obliegt nur der Generalversammlung. Ein Drittel der Stimmberechtigten
kann jedoch am Plenum die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung
(binnen 6 Wochen) beantragen. Neu an der Mitarbeit bei der BDFA interessierten
Organisationen sollen VertreterInnen (möglichst 2 Personen) zum Plenum
entsenden. Dort soll die neue Organisation die Möglichkeit erhalten,
sich vorzustellen. Wenn sie als Verein gemeldet ist, dann soll die Organisation
auch ihre Statuten deponieren; ansonsten genügt eine Selbstdarstellung
in Form eines Grundsatzpapiers oder eines Jahresberichtes. Personalentscheidungen
(z.B. die Auswahl der Geschäftsführung) sind so zu treffen, dass
vom Plenum ein Personalkomittee aus mindestens 5 Organisationen gebildet
wird, das mindestens 3 KandidatInnen nach den Kriterien des Plenums aussuchen
soll. Diese KandidatInnen werden einem Hearing durch das Personalkomittee
unterzogen. Der daraus resultierende Auswahlvorschlag wird nochmals im Plenum
argumentiert. Wenn es keine Einigkeit im Personalkomittee gibt oder eine
nicht im Personalkomittee vertretene Organisation Einspruch gegen die Auswahl
erhebt, entscheidet das Plenum mit einfacher Stimmenmehrheit für oder
gegen die Auswahl.
§ 15. Die RechnungsprüferInnen
Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf
die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den
RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und
die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung
über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Im Übrigen
gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des §
11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.
§ 16. Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer
Die/Der GeschäftsführerIn ist AngestellteR des Vereines. Sie/Er
hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden
Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes
verantwortlich. Sie/Er ist für die laufenden Geschäfte allein
zeichnungsberechtigt.
§ 17. Das Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet
das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 10
Tagen dem Vorstand ein Mitglied als SchiedsrichterIn namhaft macht. Diese
beiden wählen eine dritte Person als Vorsitzende des Schiedsgerichtes.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das
Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen
und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 18. Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde
schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung
in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren. Das im Falle der Auflösung
oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene
Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern
zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
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